Rechtliche Verankerung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Als "Kulturhoheit der Länder" bezeichnet man die primäre Gesetzgebungszuständigkeit der deutschen Bundesländer u.a. für den kulturellen Bereich. Im folgenden sind die für uns in Bayern geltenden gesetzlichen Regelungen zum Thema Denkmalschutz und Denkmalpflege zusammengestellt.

Die Begriffe

Der Denkmalschutz ist eine rechtliche Anordnung und dient dem Schutz von Kulturdenkmalen - ihrer Sicherung und Erhaltung. Ziel ist, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmale nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und die Kulturgüter dauerhaft gesichert werden.

Als Denkmalpflege bezeichnet man alle notwendigen Maßnahmen (technische, handwerkliche und künstlerische), die zur Sicherung und Erhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind. Ebenso ist die kulturhistorische Beurteilung von Denkmälern Bestandteil der Denkmalpflege. Zuständig sind die Denkmalfachbehörden, die ihr wissenschaftliches und technisches Fachwissen einbringen, die Denkmalschutzbehörden fachlich beraten und für finanzielle Förderungen sorgen.

Verankerung in der Bayerischen Verfassung

Die Bayerische Verfassung hat dem hohen Rang von Denkmalschutz und Denkmalpflege Rechnung getragen und verpflichtet den Einzelnen wie die staatliche Gemeinschaft zu Schutz und Pflege der Natur- und Kulturgüter.

Das war nicht immer so. Über Jahrhunderte hinweg ist die Menschheit größtenteils sorglos mit den Zeugnissen der Vergangenheit umgegangen. Erst im 19. Jahrhundert schlug, getragen von einem verstärkt aufkommenden Geschichtsbewusstsein, die Geburtsstunde von Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Art 3 Abs 2

"Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung."

Art 141 Abs 2

"Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten."

Quelle: Bayerischer Landtag

Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Denkmalschutz und Denkmalpflege sind seit dem 01. Okt. 1973 im 27 Artikel umfassenden Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDschG) geregelt. Umfassende Informationen für Denkmaleigentümer stehen Ihnen auf den Seiten des Bayerische Landesdenkmalamtes für Denkmalpflege zur Verfügung.

Die zuständige Landesbehörde in Bayern ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.

Hier finden Sie eine Liste aller Landesdenkmalämter in Deutschland.

Ausführliche Informationen zur Organisation der öffentlichen Einrichtungen erhalten Sie direkt über die Seiten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BlfD).

"Charta von La Valletta" zum Schutz des archäologischen Erbes

Die Bedeutung und Umsetzung der Charta von La Valletta wird in einem Aufsatz von Ministerialrat a. D. Prof. Dr. Ernst-Rainer Hönes, Mainz, ausführlich diskutiert und kommentiert.

Originaltext des Europäischen Übereinkommens (als pdf) vom 16. Januar 1992.

Die Konvention von La Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes ist geltendes Bundesrecht nach Art. 1 ff. (BGBl. 2002 II, 2709 ff.)

"Charta von Venedig"

Das auf dem II. Internationale Kongreß der Architekten und Techniker der Denkmalpflege, 25. bis 31. Mai 1964 verabschiedete Dokument bildet die einzig verbindliche Grundlage für den Umgang mit historischer Bausubstanz auf internationaler Ebene. Es gilt als zentrale und international anerkannte Richtlinie in der Denkmalpflege. Sie legt zentrale Werte und Vorgehensweise bei der Konservierung und Restaurierung von Bauwerken fest.
Charta von Venedig (als pdf)