Satzung der Gesellschaft für Archäologie in Bayern e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Paragraph

Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Archäologie in Bayern" und ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er will alle Bemühungen fördern, welche die Erhellung der älteren menschlichen Geschichte auf dem Boden Bayerns zum Ziel haben. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Unterstützung archäologischer Untersuchungen in Bayern
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über Ziel, Zweck und Ergebnisse archäologischer Untersuchungen in Bayern durch Vorträge, Ausstellungen, Führungen, Exkursionen und Veröffentlichungen zu Problemen der Bayerischen Landesarchäologie.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Freistaat Bayern zu. Es ist für Aufgaben der Bayerischen Landesarchäologie zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod einer natürlichen oder mit der Auflösung einer juristischen Person
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Wirksamwerden des Beschlusse ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags richtet sich nach dem Umfang der Aufgaben des Vereins; sie wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Er ist gehalten, in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Wahl an; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Im Vorstand hat ein Vertreter - nach Möglichkeit der Abteilungsleiter - derjenigen staatlichen Fachbehörde vertreten zu sein, die mit den Aufgaben der archäologischen Denkmalpflege Bayerns betraut ist, sofern er Vereinsmitglied ist und von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so hat die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen gefasst.

Der Verein wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 7 Beirat und regionale Organisationsbeauftragte

Der Beirat besteht aus natürlichen oder juristischen Personen und hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit beratend zu unterstützen. Seine Mitglieder sollen über einschlägige fachliche Urteilskraft verfügen; sie brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Sie werden vom Vorstand berufen. Ihre Berufung bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt.

Der Vorstand kann Mitglieder der Gesellschaft mit den regionalen Organisationsaufgaben betrauen. Die regionalen Organisationsbeauftragten gehören auf die Dauer ihres Amtes dem Beirat der Gesellschaft an. Der Beirat wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins und vom Vorstand geladenen Gästen. Sie ist einmal pro Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Benennung von Gründen schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch persönliche Einladung jedes Mitglieds. Die Einladungsfrist soll nicht unter 14 Tagen liegen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem von den anwesenden Mitgliedern bestätigten Versammlungsleiter geleitet.

Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Angaben wahr:

  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Billigung des Jahresberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfung,
  3. Bestätigung der vom Vorstand berufenen Beiratsmitglieder,
  4. Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Vereinsangelegenheiten, insbesondere über die Höhe der Jahresbeiträge und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  5. Beschlussfassung über Empfehlungen an den Vorstand
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Jedes Mitglied des Vereins hat nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen und bei einer Entscheidung über Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der DSGVO personenbezogenen Daten und persönliche und sachgerechte Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

  1. Dem Vorstand des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein.


Satzung (pdf)